VERTRAGSBRUCH
I-NICHTEINHALTUNG : TYPOLOGIE, ANKLAGE UND SPEZIFISCHE
REGIME.
---------1-Verstoß im materiellen Sinne.
Es ist jeglicher Mangel an Leistung; oder unregelmäßige, mangelhafte oder unvollständige Leistung; der vertraglich übernommenen Vorteile oder Verhaltensweisen. Kurz gesagt, jede Nichtübereinstimmung mit der Realität des Vertrags.
Der Vertrag selbst; interpretiert und integriert; Sie ist ein entscheidender Ausgangspunkt für die Feststellung, ob eine Vertragsverletzung im materiellen Sinne vorliegt oder nicht.
---------2-Das Urteil wegen Nichteinhaltung.
Es muss ein Verhaltens- oder Situationskriterium eingehalten werden, das es ermöglicht, die Folgen der Nichteinhaltung demjenigen zuzurechnen, dem die vertragliche Leistung zusteht.
Dabei handelt es sich nicht um eine Tatsachenfrage, sondern vielmehr um eine rechtliche Qualifizierung des Verhaltens. Gegen diese Qualifikation ist eine Berufung möglich.
Es gibt drei Hauptkriterien für die Zuschreibung einer Nichteinhaltung :
-a-Schuldiger Geist (Mens rea).
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs handelt es sich um eine bewusste und freiwillige Nichteinhaltung. Schadensvorsatz, Böswilligkeit, Betrug oder qualifizierte Bösgläubigkeit sind nicht erforderlich.
-b-Fahrlässigkeit.
Sie liegt vor, wenn der Schuldner sein Leistungsverhalten nicht den vertraglichen Sorgfaltsmaßnahmen oder den zwingenden Normen oder anwendbaren Vorschriften angepasst hat.
-c-Objektive Haftung :
-c-a-Kein Fehler-Dies liegt dann vor, wenn die Vertragsverletzung dem Vertragspartner zuzurechnen ist, wenn zwischen der Vertragspartei und dem Vertragspartner, seinen Hilfspersonen, dem Eigentum an der Sache oder seinen Einrichtungen ein relevanter Zusammenhang besteht.
-c-b-Beschränken Sie sich auf diese Verantwortung. Zufälliges Ereignis oder höhere Gewalt.
---------3-Modalitäten der Nichteinhaltung
ihrer eigenen Rechtsordnung.
Es gibt zwei Arten von Verstößen, die im Spanischer Bürgerlichen Gesetzbuch eine eigene gesetzliche Regelung haben :
-3-A-Verzögerung bei der Einhaltung-Zahlungsverzug des Schuldners-Art der Vertragsverletzung, die in der Verzögerung bei der Erfüllung einer Verpflichtung besteht.
-3-B-Nichteinhaltung aufgrund plötzlicher Unmöglichkeit der Bereitstellung-Der Verlust der Sache ist der wichtigste Fall der eintretenden Unmöglichkeit, der die Befriedigung des Gläubigers verhindert und die Pflicht des Schuldners erlöschen und seine Befreiung herbeiführen kann.
---------4-Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung.
Die Standards sehen drei Hauptmodelle oder Arten von Abhilfemaßnahmen vor, jeweils mit Untertypen :
-a-Abhilfemaßnahmen für auferlegtes VerhaltenBeinhaltet erzwungene Compliance in allen Varianten im LEC. Umfasst Reparatur und Ersatz im Verbraucherverkauf.
-b-GeldbehelfeBeinhaltet Schadensersatz. Es ist mit einer Preissenkung verbunden. Es zieht konventionelle Strafen nach sich.
-c-Abhilfemaßnahmen bei Unwirksamkeit, auch wenn diese vorübergehend sind-Umfasst eine Lösung. Es beinhaltet "exclusio non adimpleti Contractus".
---------5-Ausnahme des nicht erfüllten Vertrags (Exceptio non adimpleti Contractus).
Es betrifft gegenseitige Verpflichtungen.
Es bestimmt, dass jede der Vertragsparteien dem Anspruch der anderen Partei widersprechen kann, wenn der Kläger seine Leistung nicht angeboten hat. Das heißt, wenn er seine Pflicht nicht erfüllt hat; oder zumindest hat es wirklich seine Erfüllung geboten.
Es ist die Wirkung des Prinzips der gleichzeitigen Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen.
-6-Das Nebeneinander von Abhilfemaßnahmen: vorvertraglicher Betrug und Abhilfemaßnahmen bei Nichteinhaltung.
In bestimmten Fällen beruht die Vertragsverletzung auf irreführenden Angaben oder Unterlassungen der anderen Vertragspartei während des Vertragsabschlusses; Dies führt dazu, dass die gelieferte Ware oder Dienstleistung nicht den Erwartungen und dem Vertrag entspricht.
II ERSATZKLAGE
Die Gläubiger müssen die Vermögenswerte, die sich im Besitz des
Schuldners befinden, verwerten, um die ihnen geschuldeten Beträge zu begleichen.
Sie können alle ihre Rechte und Handlungen zum gleichen Zweck ausüben;
außer denen, die seiner Person innewohnen.
Befugnis der Gläubiger, die Rechte und Handlungen ihres Schuldners auszuüben, der inaktiv ist und daher sein Vermögen nicht mehr vermehrt, was die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt.
Der handelnde Gläubiger ist kein Vertreter des Schuldners; sondern handelt in seinem eigenen Namen und in seinem eigenen Interesse, wenn er das Recht eines anderen ausübt.
III-DIREKTE AKTION
Den Gläubigern wird die Möglichkeit eingeräumt, sich persönlich
gegen die Schuldner des Gläubigers zu wenden.
Der Gläubiger handelt im eigenen Namen und kann sich den erzielten Wert bis zur Höhe seines Kredits aneignen, ohne ihn mit anderen Gläubigern teilen zu müssen.
IV-WIDERRUFS - ODER PAULIAN KLAGE
Gläubiger können auch Handlungen anfechten, die der Schuldner zur
Verletzung seiner Rechte begangen hat.
Es wird den Gläubigern gewährt, um zu verhindern, dass Vermögenswerte das Vermögen des Schuldners verlassen, die sie zur Befriedigung ihrer Kreditwürdigkeit einziehen könnten. Dabei geht es darum, die Unwirksamkeit der Handlungen des Schuldners zu erreichen, die ihn aufgrund der Wegnahme von Vermögenswerten aus seinem Vermögen in eine Insolvenzsituation versetzen könnten.
Beispiel-Ein Schuldner spendet Vermögenswerte in einer Weise, dass er seinen Verpflichtungen gegenüber Gläubigern nicht nachkommen kann. Jeder Gläubiger kann diese Spenden zur Einziehung anfechten.